2.2 Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen). Ebenso uneingeschränkt haften
wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein
davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine
Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus
Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem
Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den
Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den
§§ 478 f. BGB bleibt unberührt.
2.3 Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung
auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im
Übrigen ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund
(insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen
Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger
deliktischer Haftung) - ausgeschlossen.
2.4 Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon)
gilt für Ansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss.
2.5 Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme
desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt diese
Ziffer 2 entsprechend.
2.6 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch
für unsere gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
2.7 Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.
Ziffer 3. Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes
ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) im Voraus zur Zahlung
fällig.
Ziffer 4. Leistungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung
4.1 Leistungsort ist die in dem
Vertragsformular genannte Betriebsstätte von GLIDER TOURS.
Ziffer 5. Informationspflicht
und Sicherheitshinweis
Die Teilnahme an einem Fahr- und
Sicherheitstraining, welches bei Eventbuchungen inklusive ist, wird
dringend empfohlen. Fahrbar im öffentlichem
Straßenverkehr nur mit gültiger
Fahrerlaubnis, mindestens Mofaführerschein ab 15
Jahren. Um die Fahrsicherheit zu gewährleisten ist das
Mindestgewicht eines Fahrers mit 45 kg festgeschrieben
(Stabilitätssensoren). Bei einem Rütteln der
Plattform und/oder Blinken des roten Displays ist die Fahrt sofort zu
beenden und das Fahrzeug zu verlassen.
Der Eventveranstalter muss seine Gäste (Eventteilnehmer)
darüber informieren, dass Fahrten auf den Segways auf eigene
Gefahr erfolgen und die Teilnehmer einen Haftungsausschluss
akzeptieren. Dies wird zusätzlich durch ein entsprechendes
Hinweisschild am Startplatz / Einweisungsbereich dargelegt.
Während des events ist den Anweisungen unseres Personals folge
zu leisten.
Ziffer 6. Salvatorische Klausel,
Schriftformklausel
6.1 Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so
bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die
Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch
die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn
und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
6.2 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser
Bedingungen sind nur in Schriftform gültig. Dies gilt auch
für das Schriftformerfordernis.
Teil II. Besondere
Bedingungen für
Mietverträge mit Kunden (als Mietvertrag gelten hier auch
Tourverträge und Event-Buchungen)
Ziffer 1
Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die
Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Kunden als Mieter haften als
Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine
Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische
Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.
Ziffer 2 Mietpreis,
Mietdauer, Stornokosten- fristen und Zahlungsweise
2.1 Der Mietpreis richtet sich nach
der jeweils gültigen Preisliste. Stromladekosten gehen zu
Lasten des Mieters oder des event-Veranstalters.
2.2 Die Stornokosten-
gebühren -fristen bei Vermietung und Tourbuchungen:
ab 4 Wochen vor Miettermin 20% | 2 Wochen 50% | 1 Woche 75% vom
Nettoauftragswert werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Bei Tour-Buchung über andere
Anbieter (z.B. Stadtmarketing, Event-Veranstalter) gelten deren
Stornobedingungen.
Weitgehende Schadensersatzansprüche von GLIDER TOURS bleiben
hiervon unberührt.
Ziffer 3 Pflichten des Mieters,
Tourteilnehmers
3.1 Bei Schäden ist der
Mieter verpflichtet, GLIDER TOURS unverzüglich über
den Schaden zu informieren. Es ist ein Protokoll mit den Namen und
Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen.
Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu
informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die
Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist
vorzulegen.
3.2 Das Fahren des Mietgegenstandes unter Alkoholeinfluss oder
sonstiger Drogen ist nicht genehmigt.
Sollten sich Tourteilnehmer den
Anweisungen des Tour-Guides widersetzen und dessen Anweisungen nicht
folge leisten,so kann eine Tour aus Sicherheitsgründen
abgebrochen werden, oder der betreffende Tourteilnehmer von der Tour
ausgeschlossen werden!
Eine Erstattung des Tourpreises findet
in diesem Fall weder ganz noch teilweise statt!
Ziffer 4 Haftung des Mieters,
Tourteilnehmers
4.1 Der Mieter/ Tourteilnehmer haftet
für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die
während der Mietzeit/Tour an dem angemieteten Fahrzeug und
seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er
nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch
Sachverständigengutachten bestimmt werden kann
b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt
zu erstatten
c) Bergungs- und Rückführungskosten
d) Gutachterkosten
e) Wertminderung (technisch & merkantil)
f) den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der
Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene
Wiederbeschaffungsdauer
g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung
h) etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen
durch den Vermieter
4.2 Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/oder
Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch den
Vermieter,
außer bei
Fahrzeugen mit amtlichem Kennzeichen im Tourbetrieb oder auf
event-Veranstaltungen. Hier gilt jedoch bei
selbstverschuldeten Unfällen oder Beschädigungen am
Fahrzeug eine Selbstbeteiligung des Tourteilnehmers/event-Teilnehmers
im Schadenfall von 10% mindestens aber € 250.- und es gelten
die jeweiligen Versicherungsbedingungen des Versicherers. (Bei events
ist der Mieter/event-Veranstalter für die entstandenen
Schäden haftbar)
Beim ausleihen von Fahrzeugen ist vom
Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug
durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder die
Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung
übernimmt. Es gilt das Fahren auf eigenes Risiko, der
Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.
4.3 Eine Kaskoversicherung für Leihfahrzeuge kann optional
Abgeschlossen werden, dann gelten
die jeweiligen Versicherungsbedingungen des Versicherers.
Ziffer 5 Pflichten des Vermieters
5.1 Wird vor oder während
der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so
versucht der Vermieter, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Kann das
Ersatzfahrzeug nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht
möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, auf den Mietzins
für die Ausfallzeit zu verzichten. Sollten durch den Ausfall
(Defekte oder Diebstahl) Segway-Touren oder
-events beeinträchtigt worden
sein, so kann die Tour ganz oder teilweise an einem Ersatztermin
nachgeholt werden.
Events werden mit denen zur
Verfügung stehenden Segways durchgeführt bzw.
weitergeführt.
Ein zusätzlicher
Schadenersatzanspruch des Mieters für die Ausfallzeit des
Fahrzeugs ist nicht zulässig.
Der Vermieter haftet nicht
für Schäden die durch unverschuldeten
Ausfall oder das Abbrechen einer Tour oder eines events dem Mieter
entstehen.
5.2 Der Vermieter haftet für
einen Schaden des Mieters ausschließlich
gemäß Teil I Ziffer 2 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von GLIDER TOURS.
5.3 Der Vermieter haftet nicht
für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei
Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden.